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Auto Assistance Schutzbrief im Anschluß an die werksseitige Herstellergarantie

§ 1 Versicherte Sachen

1. Versichert sind die nachstehend bezeichneten Teile des versicherten Personenkraftwagens mit gültiger Betriebserlaubnis (bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht)

Baugruppe Bezeichnung der Teile
Motor Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Ölkühler, Zahnriemen, Riemenscheibe in Verbindung mit der elektronischen Zündanlage, Lüfterkupplung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteilen
Schalt- und Automatikgetriebe Getriebegehäuse und alle Innenteile, einschließlich Drehmometwandler, Kupplungsglocke, Nehmer- und Geberzylinder, Aufnahmeplatte für Wandler mit Zahnkranz, Führungs- und Nadellager (in Verbindung mit einer Getriebereparatur), Zwischengetriebe
Achsgetriebe Achsgetriebegehäuse (Front- und Heckantrieb) einschließlich aller Innenteile
Kraftübertragungswellen Kardanwelle, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, Radlager, Radnaben, Achswellenstümpfe, Befestigungsteile der Achswellen, elektronische Differenzialsperre (EDS), Antriebsschlupfregelung (Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, EDS-Ventilblock, Druckspeicher und Ladepumpe)
Lenkung mechanisches und hydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Lenkspindel, Lenkzwischenwelle, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen
Bremsen Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik, Vakuumpumpe, mechanisches ABS und vom elektronischen ABS Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler
Kraftstoffanlage Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische Einspritzpumpe, Vergaser und Abgasturbolader, Zusatzluft- und Zündsystem bei Nachrüstung
Elektrische Anlage Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage, Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, mechanischer Verteiler mit Kondensator und Rotor, Zündspule, Vorglühanlage, und Klimaanlage (Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer)
Kühlsystem Kühler, Heizungskühler, Thermostat und Wasserpumpe
Abgasanlage Lambdasonde (Hosenrohr mit Befestigungsteilen in Verbindung mit Erneuerung der Lambda-Sonde
Sicherheitssystem Kontrollsystem für Airbag und Gurtstraffer.


2. Unter die Versicherung fallen auch Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen, soweit ihr Einsatz im Falle eines versicherungspflichtigen Schadens an einem der unter Ziffer 1 genannten Teile technisch unbedingt erforderlich ist.

3. Nicht versichert sind:
a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind
b) Katalysatoren, Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, sowie Kleinmaterialien (Schrauben, Muttern, Schellen, usw.)


§ 2 Versicherte Gefahren

1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eines der versicherten Teile innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.

2. Keine Entschädigung leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
b) durch mangelnde Sorgfalt (übermäßige Beanspruchung) und durch unsachgemäße Behandlung (insbesondere Missachtung der Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers)
c) durch grob fahrlässige, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendungen, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion
d) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie
e) für die ein Dritter als Hersteller/Lieferant (z.B. Produktions-, Fertigungs-, Konstruktions- und Organisationsfehler usw.) aus Reparaturauftrag (z.B. auch Reparaturfehler  bei Vorreparaturen) oder aus anderweitigen Wartungs-, Garantie- und/oder Versicherungsvertrag eintritt. Sollte der aus den vorgenannten Rechtsverhältnissen Verpflichtete aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, z. B. Obliegenheitsverletzungen, leistungsfrei geworden sein, so besteht auch nach dem vorliegenden Vertragsverhältnis kein Anspruch auf Leistung
f) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen
g) die dadurch entstehen, daß das versicherte Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde
h) die durch Verwendung ungeeigneter oder vom Fahrzeughersteller nicht zugelassener Schmier- und Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung entstehen
i) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind
j) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, daß der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht oder daß die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war
k) an Fahrzeugen die vom Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind


§ 3 Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Fahrzeug vorrübergehend, im Einzelfall nicht länger als drei Monate, außerhalb dieses Gebietes, so gilt die Versicherung für ganz Europa ( im geographischen Sinne).


§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zahlung der Prämie, frühestens jedoch mit dem vereinbarten Zeitpunkt.
2. Wird die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
3. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird die erste Prämie erst nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt.


§ 5 Ende des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt.
2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Versicherer und Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muß spätestens einen Monat nach Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, daß seine Kündigung sofort der zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode.
3. Wird die Versicherung gemäß Nr. 2 gekündigt, so wird die Prämie zeitanteilig erstattet. Die Rückgewähr beträgt höchstens 2/3 der Gesamtprämie.


§ 6 Vorrübergehende Stillegung, Veräußerung

1. Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stillegung i.S.d. Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen unter Vorlage einer Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle kündigen. Die Kündigung wird zum Zeitpunkt der Stillegung wirksam. Für die Erstattung der Prämie gilt § 5 Nr. 3.
2. Wird das versicherte Fahrzeug veräußert, so gelten die §§ 69 ff.VVG; insbesondere ist die Veräußerung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Versicherung gemäß § 70 VVG gekündigt, so gilt für die Prämienerstattung § 5 Nr. 3 entsprechend.


§ 7 Umfang der Entschädigung, Selbstbehalt

1. Der Versicherer leistet ausschließlich im Rahmen dieser Bedingungen Ersatz für die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur einschließlich aller notwendigen Ersatzteile. Maßgebend für den Ersatz der Lohnkosten sind die Arbeitszeitwerte des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austausch-/Gebrauchteinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austausch-/ Gebrauchteinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten.
2. Maßgebend für den Ersatz der Materialkosten sind die unverbindlichen Preis-Empfehlungen der Herstellers (UPE).

Die Materialkosten werden nach folgender Staffel ersetzt, und zwar ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppe zum Zeitpunkt des Schadeneintritts:

bis 50.000 Km 100 %
bis 60.000 Km 90 %
bis 70.000 Km 80 %
bis 80.000 Km 70 %
bis 90.000 Km 60 %
bis 100.000 Km 50 %
über 100.000 Km 40 %


3. Nicht ersetzt werden:
a) Kosten für Test-, Meß- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem entsschädigungspflichtigen Versicherungsfall notwendigerweise anfallen
b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden (z.B. Luft-/Fracht-, Entsorgungskosten, Abschleppkosten, Abstellgebühren und Entschädigung für entgangene Nutzung).

4. Werden gleichzeitig versicherte und nicht versicherte Reparaturen und Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt.
5. Dem Versicherer bleibt jederzeit eine zeitwertgerechte Reparatur vorbehalten. Grenze der Entschädigung ist der Zeitwert des Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, höchstens jedoch für alle im Rahmen dieses Schutzbriefes pro Baugruppe gemeldeten Schäden ein Gesamtbetrag bis EURO 5.000.00 einschließlich Mehrwertsteuer (Regulierungsobergrenze).
6. Der nach diesem Paragraphen ermittelte Regulierungsbetrag wird um einen generellen Selbstbehalt des Versicherungsnehmers / Käufers in Höhe von EURO 90,00 inkl. Mehrwertsteuer je Schadensfall gekürzt, wenn der vor Abzug des Selbstbehaltes ermittelte Regulierungsbetrag kleiner als die Regulierungsobergrenze ist.


§ 8 Zahlung der Entschädigung

1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.
2. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
3. Der Anspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden; die Zustimmung muß erteilt werden, wenn sie der Versicherungsnehmer aus wichtigem Grund verlangt.
4. Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers die nach § 67 VVD auf den Versicherer übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer sowie gegen den Mieter oder Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von Ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
5. Wenn der Anspruch auf die Entschädigung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem ihn der Versicherer unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
6. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlaß des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.


§ 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall:
Der Versicherungsnehmer hat
a) an dem versicherten Fahrzeug Wartungsarbeiten gemäß den Empfehlungen des Herstellers in einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt oder zumindest in einer durch den Versicherer anerkannten Kfz-Meisterwerkstatt durchführen und sich hierüber eine Bestätigung ausstellen zu lassen und diese dem Versicherer im Schadenfall oder sonst auf Verlangen vorzulegen;
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen;
c) einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzuzeigen;
d) jede Mehrfachversicherung anzuzeigen;
2. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schaden vor Beginn von Schadensprüfungs- oder Reparaturarbeiten unverzüglich telefonisch  oder schriftlich anzuzeigen und eine Schadensfreigabe-Nr. anzufordern;
b) die vom Versicherer übersandten Schadensanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an den Versicherer zurückzusenden. Darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen;
c) keine Veränderungen an den versicherten Teilen vorzunehmen, solange der Versicherer nicht seine Zustimmung schriftlich erteilt hat;
d) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten und ihm auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens und der Schadensursache erforderlichen Teile kostenlos auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte schriftlich zu erteilen;
e) für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen;
f)  die Reparatur bei einer durch den Hersteller oder durch den Versicherer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen;
g) die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum dem Versicherer einzureichen. Aus ihr müssen die ausgeführten Arbeiten, die Teilenummern, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im einzelnen zu ersehen sein.

3. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wird eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 16 ff., 62 VVG) von der Entschädigungspflicht frei.
4. Besondere Verwirkungsgründe
a) führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
b) Versucht der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist eine Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Nr. 4 b) als bewiesen.


§ 10 Repräsentanten

Im Rahmen des § 9 stehen Repräsentanten dem Versicherungsnehmer gleich.


§ 11 Anzeigen und Willenserklärungen

1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben und sollen an das Schadenbüro des Versicherers gerichtet werden. Die Automobilhändler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
2. Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welcher sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.


§ 12 Verjährung, Klagefrist

1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist der Anspruch angemeldet, bleibt der Zeitraum zwischen Anmeldung und abschließend schriftlicher Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung unberücksichtigt.
2. Der Versicherungsnehmer verliert den Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang der ablehnenden Entscheidung des Versicherers seinen Anspruch gerichtlich geltend macht. Diese Frist beginnt erst, wenn der Versicherer in seiner Ablehnung auf die Rechtsfolgen des Fristablaufes hingewiesen hat.


§ 13 Informationspflichten des Versicherungsnehmers

1. Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, daß der Versicherungsnehmer alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes bedeutsamen Umstände angezeigt und die Erklärung im Schutzbrief vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt (vorvertragliche Anzeigepflicht). Treten Umstände ein, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, oder ändern sich die angegebenen Umstände, so ist der Versicherungsnehmer gleichfalls verpflichtet, dies anzuzeigen. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände berechtigen den Versicherer, den Versicherungsschutz zu versagen.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen unverzüglich alle nach Vertragsschluß eintretenden, die übernommene Gefahr erhöhenden Umstände mitzuteilen. Dies gilt sowohl für die vom Versicherungsnehmer als auch von Dritten mit Duldung des Versicherungsnehmers verursachten Gefahrerhöhungen.


§ 14 Schlußbestimmungen

1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist dem Schutzbrief beigefügt.